Satzung der Vereinigung
„Freie Wählergemeinschaft für Gmund und Dürnbach“
§ 1 Name und Sitz
Die Vereinigung führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft für Gmund und Dürnbach" - Kurzform: FWG
Sie hat ihren Sitz in Gmund am Tegernsee.
Die FWG ist eine nichtrechtsfähige Vereinigung ohne Parteicharakter, und verfolgt ausschließlich und unmittelbar politische Zwecke Im Sinne des § 34g EStG.
§ 2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Bildung bzw. Fortführung der bereits bestehenden parteifreien Wählergemeinschaft, die Teilnahme an der -politischen Willensbildung, insbesondere die Förderung und Unterstützung der Mandatsträger der "Freien Wählergemeinschaft Gmund Dürnbach" im Gemeinderat bzw. den Ausschüssen der Gemeinde Gmund a. Teg. oder im Kreistag bzw. den Ausschüssen des Landkreises Miesbach.
Sie wahrt dabei völlige, parteipolitische Neutralität. Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind die Information der Öffentlichkeit über kommunalpolitische Belange, die Durchführung von Versammlungen und Vorträgen, sowie die Aufstellung von Wahlvorschlägen zur Erlangung kommunalpolitischer Mandate. Die Vereinigung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder volljährige und wahlberechtigte Bürger werden, der seinen Wohnsitz im Gebiet der Gemeinde Gmund a. Teg. hat und nicht Mitglied einer politischen Partei ist.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch mündlichen Antrag an den Vorstand, der hierüber auch entscheidet, erworben. Der Antragsteller hat seine Parteilosigkeit zu versichern.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch mündliche Austrittserklärung, durch Ausschluss, oder durch Tod des Mitglieds. Der Austritt wird jeweils zum 31.12. eines Jahres wirksam.
(4) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Beschlüsse des Vorstandes oder den Sinn und Zweck der Vereinigung verstößt. Dem auszuschließenden Mitglied ist zuvor die. Möglichkeit zur Stellungnahrne zu dem beabsichtigten Ausschluss einzuräumen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit sofortiger Wirkung durch den Eintritt in eine politische Partei.
§ 4 Beitrag
(1) Der jährliche Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Das Geschäftsjahr ist, das Kalenderjahr.
(3) Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort das Stimmrecht auszuüben und in. den Vorstand gewählt zu werden.
(2) Die Mitglieder haben die Pflicht, die festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Organe
Organe der Vereinigung sind der Vorstand. und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Sprecher), dem stellvertretenden Vorsitzenden (stellv. Sprecher), dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Personalunion zwischen dem stellv. Vorsitzenden und' dem Schriftführer ist gestattet.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei· Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben im Amt bis eine Neuwahl stattgefunden hat.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Im Außenverhältnis vertritt der stellv. Vorsitzende' den Vorsitzenden. Im Innenverhältnis jedoch nur bei dessen Verhinderung.
(5) Aufgabe des Schriftführers ist die Fertigung von Versammlungsniederschriften und die Protokollierung von Beschlüssen.
(6) Der Schatzmeister ist. verantwortlich für das gesamte Kassenwesen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich Rechnung zu legen.
(7) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so hat in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
(8) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
§ 8 Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand vertritt die Vereinigung nach außen, und erteilt Zuwendungsbescheinigungen.
(2) Der Vorstandsvorsitzende hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch Niederschrift zu protokollieren und vom Vorstand, zu unterzeichnen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie ist vom Vorsitzenden des Vorstandes durch öffentliche Ankündigung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Hierunter fallen: die Wahl des Vorstandes, die Wahl von zwei Kassenprüfern, die Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen. Die Aufstellung von Kandidaten für öffentliche Wahlen obliegt einer gesonderten Aufstellungsversammlung.
(3) Sämtliche Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenenthaltungen zählen. dabei nicht.
(4) Auf schriftlichen Antrag. von mindestens einem Viertel der Mitglieder hat der Vorstand binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hierzu muss den Zweck der außerordentlichen, Mitgliederversammlung bezeichnen und begründen. Sollte die Mitgliederversammlung nicht spätestens sechs Wochen nach Einreichung des begründeten Antrags stattfinden, so dürfen die Mitglieder, die den Antrag auf Durchführung der Mitgliederversammlung gestellt haben, selbständig hierzu laden.
§ 10 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingehen. Sie können wirksam nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden. In dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
§ 11 Ausschüsse
Zur. Erfüllung einzelner Aufgaben können Ausschüsse von der Mitgliederversammlung eingesetzt werden.
§ 12 Auflösung
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig wenn die Voraussetzungen entsprechend der Satzungsänderung erfüllt sind.
(2) Bei Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Vereinigung nach Beschlussfassung der Mitglieder, wobei zuvor die Zustimmung des Finanzamtes eingeholt werden muss.
§ 13 Zuwendungen / Spenden
Eingegangene Spenden dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke der "FWG Gmund / Dürnbach" verwendet werden. Zur Unterzeichnung von Zuwendungsbescheinigungen sind nur die Mitglieder des Vorstandes berechtigt.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Diese Satzung ersetzt die bisher bereits mündlich bestehenden Absprachen der Mitglieder der Vereinigung.
(2) Sie tritt am Tage nach der Unterzeichnung durch die Wiedergründungsmitglieder in Kraft.
(3) Sollten einzelne Klauseln der Satzung unwirksam sein, so bleiben die übrigen Teile der Satzung davon unberührt. Unwirksame Klauseln sind, soweit dies nach dem Sinn und Zweck der Vereinigung möglich ist, in wirksame Klauseln umzudeuten.
(4) Gerichtsstand ist Miesbach.
Gmund a. Teg., 19.06.2001